Ja, jedes Unternehmen ab dem ersten
Mitarbeiter hat die Pflicht, für eine ausreichende
Anzahl betrieblicher Ersthelfer zu sorgen. Als Ersthelfer
eingesetzt werden kann nur, wer in Erster Hilfe ausgebildet
ist.
Die Mindestanzahl der Ersthelfer im Betrieb (§
26, DGUV Vorschrift 1) lautet:
- Von 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
- Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
- in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 % der
Anzahl der anwesenden Versicherten,
- in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden
Versicherten.
- in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je
Kindergruppe
- in Hochschulen 10% der Beschäftigten
Nach erfolgreicher Teilnahme an der Erste-Hilfe-Ausbildung
muss der Unternehmer den Mitarbeiter als neuen Ersthelfer
im Betrieb benennen.
Dies kann, z. B. durch Verleihung oder Veröffentlichung
einer Ernennungsurkunde
(PDF, 11 kB) deutlich gemacht werden. |